Bitte reiche Deinen Freistellungsauftrag vor Ablauf des aktuellen Kalenderjahres ein.
Wichtige Hinweise:
Ein Freistellungsauftrag ist immer ab dem 1. Januar des laufenden Jahres bzw.
ab Beginn der Geschäftsbeziehung gültig.Eine rückwirkende Freistellung für Vorjahre ist gesetzlich nicht möglich.
Änderungen oder neue Aufträge solltest Du daher rechtzeitig vor Jahresende einreichen, um die korrekte steuerliche Berücksichtigung sicherzustellen.