Bitte reiche Deinen Freistellungsauftrag vor Ablauf des aktuellen Kalenderjahres ein.

Wichtige Hinweise:

  • Ein Freistellungsauftrag ist immer ab dem 1. Januar des laufenden Jahres bzw.
     ab Beginn der Geschäftsbeziehung gültig.

  • Eine rückwirkende Freistellung für Vorjahre ist gesetzlich nicht möglich.

  • Änderungen oder neue Aufträge solltest Du daher rechtzeitig vor Jahresende einreichen, um die korrekte steuerliche Berücksichtigung sicherzustellen.