Bitte reiche Deinen Freistellungsauftrag vor Ablauf des aktuellen Kalenderjahres ein.
Wichtige Hinweise:
Ein Freistellungsauftrag ist immer ab dem 1. Januar des laufenden Jahres bzw.
ab Beginn der Geschäftsbeziehung gültig.Eine rückwirkende Freistellung für Vorjahre ist gesetzlich nicht möglich.
Änderungen oder neue Aufträge solltest Du daher rechtzeitig vor Jahresende einreichen, um die korrekte steuerliche Berücksichtigung sicherzustellen.
War Deine Frage nicht dabei? |
|---|
Wir hoffen, dieser Artikel konnte Dir helfen. Falls Deine Frage noch offen ist, sind wir für Dich da. Schreib uns eine E-Mail an [email protected] |