Bitte beachten Sie, dass die folgende Antwort nur für Kundschaft mit Wohnsitz in Deutschland gilt.
Im Januar jeden Jahres wird die jährliche Steuer auf die Vorabpauschale für ETFs und Fonds fällig und von Ihrem Verrechnungskonto eingezogen und an das Finanzamt abgeführt. Die Vorabpauschale ist eine mit dem Investmentsteuergesetz 2018 eingeführte Art der Versteuerung bestimmter Kapitalerträge. Dabei werden auf einen zukünftigen Gewinn bereits jährlich im Voraus, vorab, pauschale Steuern erhoben. Diese Vorabpauschalen werden bei einer späteren Veräußerung angerechnet, so dass im Jahr der Veräußerung nur noch der Teil des Gewinns, der nicht durch Vorabpauschalen abgedeckt ist, versteuert werden muss.
Wenn Sie zum 31. Dezember einen nicht ausschüttenden (thesaurierenden) oder teilausschüttenden ETF oder Fonds in Ihrem Depot halten, fällt für Sie die Vorabpauschale an. Der entsprechende Betrag wird voraussichtlich ab Kalenderwoche 3 im Januar 2026 von Ihrem Verrechnungskonto abgebucht. Wir sorgen für Sie für ausreichende Deckung, Sie brauchen sich hierbei um nichts zu kümmern. Beim späteren Verkauf Ihrer Fondsanteile wird die bereits gezahlte Steuer entsprechend berücksichtigt.
Die Steuerlast wird mit Ihren persönlichen Freistellungstatbeständen (z.B. Freistellungsauftrag oder gültige Nichtveranlagungsbescheinigung) und ggf. mit Ihrem allgemeinen Verlustverrechnungstopf verrechnet. Liegen diese nicht vor, unterliegt die Vorabpauschale dem Steuerabzug in Höhe von 25 % Kapitalertragsteuer.